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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Holzmann Fahrzeugbau GmbH

1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen sämtlichen Angeboten und Verträgen, die die Firma Holzmann Fahrzeugbau GmbH abschließt, zugrunde und können nur durch schriftliche Vereinbarungen geändert werden. Aufträge sind erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.

2) Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend. Wir behalten uns Preisänderungen infolge von Preis- und Lohnerhöhungen vor.

3) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst nach der einvernehmlichen Festlegung aller für die Erfüllung des Vertrages maßgeblichen Belange in technischer und kaufmännischer Hinsicht. Liefertermine sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesichert
worden sind. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung des Vertrages oder Verzug sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit unsererseits vorliegt.

4) Wir behalten uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bekannt werden, die die Begleichung unserer Forderungen als nicht gesichert erscheinen lassen.
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 10 % des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich zu den uns bereits entstandenen Kosten als Schadenersatz zu fordern.

5) Bei Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferung als erfüllt. Lieferungen, denen die Vereinbarung eines anderen Lieferortes zugrundeliegt, gelten mit Abgang aus dem Lieferwerk als erfüllt. Alle Gefahren und Risiken gehen ohne Rücksicht auf den Erfüllungszeitpunkt auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragsgegenstand das Werk verläßt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.

6) Die Zahlungen sind, wenn nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, bei Lieferung spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, alle damit verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Falls uns Umstände bekannt werden, die eine Einlösung von Wechseln am Verfallstag als nicht gesichert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, diese sofort fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 5 % über der jeweils von der Österreichischen Nationalbank festgesetzten Bankrate zu verrechnen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten oder allfällige Gegenforderungen gegen den Kaufpreis aufzurechnen. Zahlungen werden zuerst auf aufgelaufene Mahnspesen und Verzugszinsen, dann erst auf die Rechnungsbeträge aufgerechnet.

7) Alle von uns gelieferten Waren sind bis zur völligen Tilgung aller aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers unser Eigentum. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des von uns gelieferten Gegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Im Falle einer Inanspruchnahme des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes durch Dritte sind wir sofort schriftlich zu verständigen. Bei der Veräußerung tritt an dessen Stelle der daraus entstandene Anspruch des Auftraggebers.

Außerdem gilt zwischen den beiden Vertragsteilen die ausdrückliche Vereinbarung, daß der Kaufgegenstand auch im Falle der Montage auf einem Fahrzeug nicht Zubehör desselben wird, sondern daß der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises aufrecht
bleibt. Der Käufer ist verpflichtet, uns ohne Verzug vor einem Verkauf oder einer Pfändung zu verständigen, um uns einen Abbau zu ermöglichen.

8) Festgestellte Mängel müssen uns spätestens 8 Tage nach Lieferung bzw. Möglichkeit der Feststellung mittels eingeschriebenem Brief schriftlich mitgeteilt werden. Bei Anerkennung des Mangels behalten wir uns vor, die Gewährleistung entweder durch Ersatz des an uns gesandten Teiles oder dessen Reparatur zu erfüllen. Die aufgewendeten Arbeitskosten sind vom Käufer zu tragen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, daß der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll nachgekommen ist. Die Gewährleistungsverpflichtung besteht nur dem Erstkäufer gegenüber für eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Material und Verarbeitung und zwar für die Dauer von 12 Monaten nach Lieferung, bei Zweischichtbetrieb von 6 Monaten nach Lieferung oder bei Fahrzeugen für eine Gesamtfahrleistung von 10.000 km.
Ein Anspruch auf Vergütung etwaiger Folgeschäden sowie Wandlung oder Preisminderung besteht nicht. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast des Fahrzeuges sowie bei Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisungen und Wartungsvorschriften, grob fahrlässige, unsachgemäße
Behandlung, nicht dem Kaufvertrag entsprechende Verwendung des Fahrzeuges, sowie natürlicher Verschleiß. Für von uns nicht selbst erzeugte Teile haften wir nicht, sind jedoch bereit, die uns gegen den Erzeuger auf Grund des Mangels zustehenden Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten. Kosten für die Reparatur eines mangelhaften Teiles durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung werden von uns nicht ersetzt.
Wird von uns ein Auftrag auf Grund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers durchgeführt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, daß die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgt. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Perg.